Straßenreinigung und Winterdienst

Verpflichtung zur Straßenreinigung und zum Winterdienst

Alle Anlieger an öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb der Ortslage sind nach der geltenden Straßenreinigungssatzung zur Straßenreinigung und zum Winterdienst verpflichtet. Lediglich Anlieger der Bundesstraße 73 und Landesstraße 116 sind von der Reinigungspflicht der Fahrbahn und Gosse befreit. Die Reinigung umfasst das Beseitigen von Schmutz, Laub und Unrat auf Straße, Gehweg und Seitenraum. Geregelt ist auch, dass die Grünstreifen vor den Grundstücken gemäht werden müssen.

Bei Schnee oder Glätte muss der Gehweg in einer Breite von 1,50 Meter von Schnee geräumt und gegen Glätte gestreut werden. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, ist ein 1,50 Meter breiter Streifen neben oder am Rand der Fahrbahn freizuhalten. Die Winterdienstpflicht gilt werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr und Sonn- u. Feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr. Die Satzung kann hier eingesehen werden.

Die Nichtleistung des Winterdienstes kann neben einem Bußgeld auch hohe Schadenersatzforderungen nach sich ziehen, die auch durch eine Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Leider sind Verunreinigungen durch Hundekot auf den Gehwegen oder Grünstreifen vor den Grundstücken ein Ärgernis. Ein Appell an alle Hundehalter: Bitte beseitigen Sie die Hinterlassenschaften Ihres Hundes; Ihre Nachbarn danken es Ihnen.

Im Übrigen sieht auch die Straßenreinigungssatzung vor, dass Abfälle und Verunreinigungen vom Verantwortlichen beseitigt werden müssen. Geschieht dieses nicht, kann ein Bußgeld fällig werden.